Rechtsprechung
BVerwG, 08.05.1963 - VI C 78.61 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Feststellung der Nichtigkeit der Zurruhesetzung eines Gerichtsvollziehers - Beurteilung der Zulässigkeit der Revision auch in beamtenrechtlichen Streitigkeiten noch nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen - Frist zur Erhebung einer Klage gegen die Zurruhesetzung
Verfahrensgang
- BVerwG, 08.03.1963 - VI C 78.61
- BVerwG, 08.05.1963 - VI C 78.61
Wird zitiert von ...
- BVerwG, 17.03.1964 - II C 145.62
Widerruf einer Beamtenbestellung wegen eines Strafverfahrens - Anfechtung eines …
Die Anwendung des § 127 Abs. 1 BRRG wird durch § 137 BRRG auch dann ausgeschlossen, wenn nach dem 1. September 1957 die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes erhoben wird, die Frist für eine Klage auf Aufhebung dieses Verwaltungsaktes aber schon vor Diesem Zeitpunkt in Lauf gesetzt war (im Anschluß an BVerwG VI C 78.61).In dem - den Parteien bekannten - Beschluß vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 78.61 - hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Auffassung vertreten, daß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - sowohl für die Zulassung der Revision als auch für die Revisibilität des Landesbeamtenrechts keine Rechtsgrundlage in den Fällen bietet, in denen im Zeitpunkt der Erhebung einer auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes gerichteten Klage die Frist für die Anfechtung dieses Verwaltungsaktes bereits abgelaufen war.